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KG (24 W 7087/91) | Datum: 04.11.1992
[1.] »Soweit die AntrSt. auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden obersten Treppenpodest der Wohnanlage (Vorraum zur Wohnung der AntrSt.) neben der Eingangstür einen 1,20 m breiten und 0,55 m tiefen Hochschrank [...]